Die verschiedenen Pflegestufen in Deutschland

Um den individuellen Hilfebedarf einer Person feststellen zu können, hat der deutsche Gesetzgeber die Pflegestufen I-III eingeführt. Die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes, das auch im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung und Pflege eingesetzt werden kann, hängt von der Pflegestufe ab, in die eine pflegebedürftige Person eingestuft ist.

Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit

Die drei in Deutschland existierenden Pflegestufen sind laut Gesetz1 wie folgt definiert:

  • Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):

Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen

  •  Pflegestufe II ( Schwerpflegebedürftige):

Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen

  •  Pflegestufe III ( Schwerstpflegebedürftige):

Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Einstufung in eine Pflegestufe

Die Einstufung einer hilfsbedürftigen Person in eine Pflegestufe erfolgt anhand des Zeitaufwands, der täglich für Hilfsleistungen in Anspruch genommen wird. Ein Großteil der Hilfsleistungen muss zudem im Bereich der Körperpflege stattfinden. Der Zeitaufwand je Pflegestufe definiert sich laut Gesetz2 wie folgt:

  • Pflegestufe I:

Der Zeitaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen; hierbei müssen 45 Minuten auf die Körperpflege entfallen

  •  Pflegestufe II:

Der Zeitaufwand muss mindestens drei Stunden täglich betragen; hierbei müssen mindestens zwei Stunden auf die Körperpflege entfallen

  •  Pflegestufe III:

Der Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden täglich betragen; hierbei müssen mindestens vier Stunden auf die Körperpflege entfallen.2

Nochmals tabellarisch zusammengefasst:

Pflegestufe

Zeitaufwand

Minimum Körperpflege

I

90 Minuten täglich

45 Minuten

II

3 Stunden täglich

2 Stunden

III

5 Stunden täglich

4 Stunden

 

Das Feststellungsverfahren der Pflegebedürftigkeit

Die Einstufung einer pflegebedürftigen Person in eine Pflegestufe erfolgt auf Antrag durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser beauftragt einen Gutachter mit der individuellen Untersuchung des Pflegebedürftigen. Hierbei soll ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Wiederum legt das Sozialgesetzbuch3 fest, welche Dauer der jeweiligen Verrichtungen anzusetzen ist.

Eine ungefähre Übersicht der anrechenbaren Zeit je Verrichtungen, für die Hilfe benötigt wird, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Körperpflege

Zeit in Minuten

Ganzkörperwäsche

20-25

Teilwäsche Unterkörper

12-15

Teilwäsche Oberkörper

8-10

Teilwäsche Hände/Gesicht

1-2

Duschen

15-20

Baden

20-25

Zahn-/Mundpflege

5

Kämmen

1-3

Rasieren

1-5

Wasserlassen

2-3

Stuhlgang

3-6

Richten der Bekleidung

2

Windelwechsel nach Wasserlassen

4-6

Windelwechsel nach Stuhlgang

7-10

Wechsel kleiner Vorlagen

1-2

Wechsel/entleeren Urinbeutel/

2-3

Wechseln/Entleeren Stomabeutel

3-4

Ernährung

 

Mundgerechte Zubereitung

2-3

Nahrungsaufnahme oral

15-20

Sondenkost

15-20

Mobilität

 

Aufstehen/Zu-Bett-Gehen

1-2

Umlagern

2-3

Ankleiden Gesamt

8-10

Ankleiden Ober-/Unterkörper

5-6

Entkleiden gesamt

4-6

Entkleiden Ober-/Unterkörper

2-3

Stehen/Transfer

1

 

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Aktualisierung:

Bislang richtet sich die Einstufung in eine der 3 Pflegestufen, welche vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen wird, nach den körperlichen Defiziten des jeweiligen Antragstellers. Je mehr Hilfebedarf dieser bei der alltäglichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft benötigt, je höher ist auch die entsprechende Pflegestufe.

Ein Hauptkritikpunkt des bisherigen Systems ist, dass Personen ohne körperliche Gebrechen wie z.B. bei der Demenzbetreuung, deutlich weniger Pflegeleistungen erhalten, diese aber dringend benötigen. Um das zu ändern und die Leistungen anzuheben, gab es im Januar 2017 das neue Pflegestärkungsgesetz II (PSG II). Anstatt von Pflegestufen wird es dann eine Einteilung in Pflegegrade geben. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Pflegegrad 24 Stunden Pflege.

 

 

Quellenangaben:

1) Sozialgesetzbuch XI, § 15
2) Sozialgesetzbuch XI, § 15
3) Sozialgesetzbuch XI, § 18