News & Tipps: Blog zur 24h-Betreuung und Pflege

Jacura ist spezialisiert auf die 24 Stunden Betreuung daheim durch eine Pflegekraft aus Osteuropa und möchte Ihnen hier News, Tipps und Einblicke in die 24 Stunden Pflege und Betreuung geben. Viel Spaß beim Lesen!

Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege

Mit dem Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege sind einige rechtliche Aspekte neu definiert. Neben der Festlegung, dass die osteuropäischen Betreuungskräfte – wie bislang - nach dem Mindestlohn bezahlt werden müssen, wurde auch die Entlohnung der Bereitschaftszeiten konkretisiert. Welche Auswirkungen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf die Organisation und Kosten einer 24h-Betreuung hat, wird sich noch zeigen. Recht sicher ist jedoch, dass das Urteil einige Veränderungen für die Branche bedeutet. Alle wichtigen Informationen zur legalen Gestaltung einer 24-Stunden-Pflege, dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts und möglichen Folgen finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Rechtliche Voraussetzung in der 24h-Betreuung

Aufgrund der hohen Emotionalität des Themas Pflege ist für eine erfolgreiche 24h-Pflege vor allem Vertrauen zwischen den pflegenden Angehörigen und den Betreuungskräften bzw. Vermittlungsagenturen wichtig. Dies schließt insbesondere auch Recht und Legalität der 24h-Betreuung ein. Da die Nachfrage nach diesem Pflegekonzept in den letzten Jahren weiter gestiegen ist, sind auch rechtliche Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen stärker in den Fokus gerückt. Um beim Anstieg des Interesses auch weiterhin eine legale 24h-Pflege zu gewährleisten, wurden in den letzten Jahren immer mehr Richtlinien festgelegt. Diese tragen vor allem dazu bei, dass auch mit den osteuropäischen Betreuungskräften fair umgegangen wird. Im Mittelpunkt der meisten Regularien stehen die osteuropäischen Betreuungskräfte, da diese im Vergleich zu den Vermittlungsagenturen und den pflegenden Angehörigen den geringsten direkten Einfluss auf den Ablauf des Pflegekonzepts haben. Damit auch die Betreuungskräfte aus Osteuropa an der 24h-Betreuung entsprechend partizipieren, wurden in den letzten Jahren folgende rechtliche Aspekte konkretisiert:

Als zentrale Entwicklung in der Branche ist auch die Verbreitung des Entsendekonzeptes zu erwähnen. In Kombination mit der dafür notwendigen A1-Bescheinigung stellt diese Beschäftigungsform die rechtlich sicherste dar.

Osteuropäische Betreuungskräfte werden nach Mindestlohn bezahlt

Neben der Arbeitszeit steht vor allem die Entlohnung der osteuropäischen Betreuungskräfte im Mittelpunkt. Die Entlohnung steht auch im Zentrum des aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts. Die bisherige Regelung für den Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege basiert auf dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie. Der am 01. Januar 2015 eingeführte Mindestlohn von 8,50 € erhöht sich stetig und liegt aktuell bei 9,60 € (Stand: 29.06.2021).

Mit der Einführung des Mindestlohns ist das Thema „Entlohnung der osteuropäischen Betreuungskräfte“ konkretisiert worden. Aufgrund der höheren Bezahlung ist unmittelbar nach der Einführung von einer Steigung der Kosten für eine 24h-Betreuung ausgegangen worden. Gemessen an der nicht abnehmenden Nachfrage nach der Vollzeitbetreuung von Senioren kann diese Vermutung jedoch nicht bestätigt werden. Die Entlohnung nach dem Mindestlohn wird im Rahmen der sogenannten 24-Stunden-Pflege an den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ausgelegt. Die Bezahlung von z. B. Bereitschaftszeiten ist bis zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts oftmals nicht oder nur unzureichend geregelt gewesen.

Pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sind durch das Urteil des BAG zum Mindestlohn stark betroffen
Bezahlung auch von Bereitschaftszeiten nach dem Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege © Matthew Bennett on Unsplash

Grundlage des Urteils des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege

Der Anspruch der entsandten osteuropäischen Pflegekräfte auf den Mindestlohn ist seit Januar 2015 durch die gesetzliche Regelung fixiert. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erweitert diese Regelung. Die Basis des Urteils ist eine Klage einer Betreuungskraft aus dem Jahr 2018 hinsichtlich der Höhe der Entlohnung im Rahmen einer 24h-Betreuung. Die Richter stimmen der Klagenden in vielen Punkten zu. Doch um was genau geht es genau und welche Folgen hat das Urteil für die Branche?

Eine bulgarische Bürgerin, die als Pflegekraft aus Osteuropa in Deutschland beschäftigt war, hat am Bundesarbeitsgericht geklagt. Entsprechend dem Entsendekonzept liegt der bulgarischen Haushaltshilfe ein Arbeitsvertrag mit einer Vermittlungsagentur vor. Die darin geregelte Arbeitszeit beträgt 30 Wochenarbeitsstunden. In Summe verdiente die bulgarische Bürgerin für ihre Tätigkeiten 900 € im Monat. Im Rahmen der Leistungen einer 24h-Betreuung übte die bulgarische Bürgerin folgende Tätigkeiten aus:

  • Haushaltshilfe
  • Grundpflege
  • Begleitung
  • Essen & Trinken

Grundlage der Klage ist eine (aus Sicht der Betreuungskraft) zu niedrige Entlohnung der geleisteten Tätigkeiten. Neben der Bezahlung nach dem Mindestlohn klagt die bulgarische Haushaltshilfe auch bezüglich der Entlohnung von Bereitschaftszeiten.

Nach dem Urteil des BAG sollen auch Bereitschaftszeiten bezahlt werden

Insbesondere durch die Bereitschaftszeiten von August 2015 bis Dezember 2015 entstand ein fehlendes Gehalt von 42.636 €. Die Entgegnung der Beklagten auf diese Forderung war die Annahme, dass die Klägerin nur für die vertragliche festgelegten 30 Arbeitsstunden (pro Woche) nach dem Mindestlohn zu bezahlen ist.

Entgegen dieser Annahme gibt das Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege der Klägerin in den hauptsächlichen Aspekten recht. Die Bezahlung nach dem Mindestlohn und die Entlohnung von Bereitschaftszeiten ist nach dem neuen Urteil erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht basiert dieses Urteil auf die Eingriffsnormen nach Art. 9 Abs. 1:
"(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“

Dieses Urteil ist für die osteuropäischen Betreuungskräfte positiv, jedoch bedeutetet es auch, dass in der Praxis die Kosten für eine 24h-Betreuung durch die Bezahlung von Bereitschaftszeiten erheblich erhöht werden könnten. Dass die bulgarische Haushaltshilfe mehr als die 30 Wochenstunden gearbeitet hat, ist laut dem Bundesarbeitsgericht „nicht fernliegend“. Wer die Länge der Bereitschaftszeiten abschließend beurteilt, bleibt noch abzuwarten. Der Nachweis der geleisteten Bereitschaftszeiten dürfte sowohl den pflegenden Angehörigen als auch den osteuropäischen Betreuungskräften schwerfallen.

Pflegekräfte aus Osteuropa haben Anspruch auf bezahlte Bereitschaftszeiten
Nach dem Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24h-Pflege werden die Kosten für Interessierte voraussichtlich steigen © Michael Longmire on Unsplash

Mindestlohn auch für die Bereitschaftszeiten: Die möglichen Folgen

Da das Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege die Bezahlung der osteuropäischen Betreuungskräfte beeinflusst, könnte eine Folge die Erhöhung der Kosten für eine 24h-Betreuung sein. Wer diese Erhöhung der Kosten trägt, ist bisher noch nicht abzusehen. Die Bezahlung von Bereitschaftszeiten wird aller Voraussicht nach den aktuellen Kostenrahmen von ca. 2.200 € – 3.200 € überschreiten. Einige Prognosen gehen von einer Verdreifachung der Kosten aus. Summen von 10.000 € sind für viele pflegende Angehörige jedoch nicht zu bezahlen und aus unserer Sicht wird ein solches Szenario nicht eintreten (können). Ein Einfluss des Urteils des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege lässt sich also vorerst nur vermuten und bis heute hat es noch keine Auswirkungen bei uns und unseren Kunden.

Wie sich das Urteil auf die Nachfrage auswirkt, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Unabhängig von den Kosten besteht der Bedarf nach der Betreuung von (älteren) Angehörigen auch weiterhin. Viele dieser Angehörigen äußern den Wunsch zuhause alt zu werden. Interessenten für dieses Pflegekonzept wird es daher auch künftig geben, jedoch bleibt die Frage, wie diese die 24h-Betreuung finanzieren können. Eine (finanzielle) Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch Dritte könnte den Rückgang an Nachfragern abmildern. Klar ist, dass es eine Lösung braucht, damit die osteuropäischen Betreuungskräfte fair bezahlt werden und das Pflegekonzept weiter für viele Interessierte bezahlbar bleibt. Um Senioren auch weiterhin eine altersgerechte Betreuung zu ermöglichen, benötigt es daher finanzielle Entlastungen der Familien durch die Politik. Ein Modell zur Finanzierung wie bspw. in Österreich wäre eine Alternative, die schon seit längerem diskutiert wird und auch aus unserer Sicht ein gangbarer Weg sein könnte. Ohne diese Entlastung können sich viele Familien eine 24h-Betreuung nicht mehr leisten. Der Wunsch der Angehörigen zuhause zu altern, kann in diesem Fall nicht nachgekommen werden.

Sicher ist, dass viele pflegende Angehörige durch das Urteil des BAG zum Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege verunsichert sind. Als Alternative zu Pflegeheimen bleibt die 24h-Betreuung allerdings auch weiterhin ein nachgefragtes Pflegekonzept. Eine Übersicht der aktuellen Kosten 24h-Betreuung und Antworten auf häufige Fragen zur 24h-Pflege finden Sie auf unserer Website. Eine ausführliche Beratung zum Thema Kosten in der 24-Stunden-Pflege erhalten Sie durch die Nutzung unseres Telefonangebots. Unsere Expertise zum Preis-Leistungsverhältnis in der 24h-Betreuung wurde durch den ersten Platz beim Pflegekräfte Vermittlungsagenturen Test bestätigt.
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