Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die Verbraucherzentrale nennt für eine Betreuungskraft im Arbeitgebermodell mindestens 2.800 Euro im Monat. Bei einer entsandten Vollzeitkraft nennt sie etwa 2.800 bis 3.500 Euro. Vermittlungsgebühr und Nebenkosten können hinzukommen. Pflegegeld kann einen Teil der Kosten tragen, eine Musterrechnung ergibt sich daraus aber nicht.
Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026. 24h-Pflege im Überblick
1. Warum es nicht den einen Preis gibt
Der Preis hängt vom Beschäftigungsmodell und von den Leistungen ab, die ein Angebot enthält. Im Arbeitgebermodell stellt der Haushalt selbst an. Bei einer Entsendung beschäftigt ein Unternehmen aus dem Ausland die Betreuungskraft. Die dazugehörigen Pflichten und Prüffragen erklärt der Artikel Die Beschäftigungsmodelle und ihre Pflichten.
Anbieterangaben sind oft schwer vergleichbar: Manche nennen einen Gesamtpreis, andere einen Restbetrag nach Pflegegeld. Auch Kost und Logis, Vermittlungsgebühr oder Anreise können unterschiedlich behandelt werden. Vergleichen Sie daher immer die einzelnen Posten, nicht nur eine hervorgehobene Zahl.
2. Woraus der Monatspreis besteht
Zum Preis gehören mehrere Bestandteile. Für einige ist die Kostenart neutral belegt, ein Eurobetrag aber nicht. Wo ein Betrag offen ist, sollte er im Angebot schriftlich stehen.
Übersicht: Bestandteile und Beleglage
| Bestandteil | Einordnung | Beleglage |
|---|---|---|
| Lohn | Der allgemeine Mindestlohn ist eine Untergrenze. | Belegt, siehe Abschnitt 3. |
| Sozialversicherung | Wer Beiträge trägt, hängt vom Modell ab. | Belegt, siehe Abschnitt 3. |
| Vermittlung | Eine Gebühr kann anfallen. | Gebühr belegt, Betrag offen. |
| Anreise | Fahrtkosten können zusätzlich berechnet werden. | Posten belegt, Betrag offen. |
| Kost und Unterkunft | Die Familie stellt Zimmer und Verpflegung. | Neutraler Betrag offen. |
| Versicherung | Bei Selbstständigkeit ist unzureichende Krankenversicherung ein Risiko. | Weitere Versicherungen offen. |
Lassen Sie sich bei allen offenen Punkten den Betrag im Angebot schriftlich ausweisen. Die konkreten Fragen stehen in Abschnitt 10.
3. Lohn und Sozialversicherung der Betreuungskraft
Für Betreuungskräfte in Privathaushalten gilt seit dem 1. Januar 2026 der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde. Der Pflegemindestlohn gilt dort nicht. Aus dem Stundenlohn lässt sich kein seriöser Monatsbetrag ableiten, denn Arbeitsumfang, Modell und weitere Kosten unterscheiden sich.
Im Arbeitgebermodell trägt der Haushalt Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Berufsgenossenschaft. Bei einer Entsendung zahlt das Unternehmen die Beiträge im Heimatland und weist dies mit der A1-Bescheinigung nach. Bei Direktanstellung besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Für eine Vertretung kann deshalb ein zusätzlicher Kostenpunkt entstehen, dessen Betrag offen ist.
Quellen: Bundesregierung, Stand 21.09.2026; BMG/BMAS, Stand 25.11.2025; Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026.
4. Was zum Monatspreis hinzukommt
Die Verbraucherzentrale nennt häufig Vermittlungsgebühren sowie weitere Kosten etwa für Telefon, Internetzugang oder Fahrtkosten. Sie nennt dafür keine neutralen Einzelbeträge. Für Kost und Unterkunft stellt die Familie ein Zimmer und Verpflegung bereit; auch dafür liegt keine neutrale Monatszahl vor.
Im Entsendemodell bestehen in der Regel zwei Verträge: mit der deutschen Vermittlung und dem ausländischen Unternehmen. Die Vermittlungsgebühr sollte nach Hinweis der Verbraucherzentrale vertraglich erst fällig werden, wenn bei Ankunft eine gültige A1-Bescheinigung vorliegt. Fehlt sie, kann es unter anderem zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Details erläutert Was die A1-Bescheinigung absichert.
Wie Sie eine Vermittlung prüfen, behandelt der eigene Ratgeber Wie Sie eine seriöse Vermittlung erkennen.
5. Was die Pflegekasse beiträgt
Die Pflegeversicherung kennt keine eigene Leistungsart mit dem Namen 24h-Pflege. Pflegegeld kann ab Pflegegrad 2 einen Teil der Kosten tragen, wenn die pflegebedürftige Person die Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Wer Pflegegeld bezieht, muss den Beratungseinsatz abrufen. Ohne ihn kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden.
Pflegegeld 2026 je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| 1 | Kein Pflegegeld |
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 bis 5. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro. Ob diese Leistungen für eine im Haushalt lebende Betreuungskraft verwendet werden können, ist in der vorliegenden neutralen Quellenlage nicht geklärt. Fragen Sie vor Vertragsschluss schriftlich bei Ihrer Pflegekasse nach. Pflegesachleistungen sind an zugelassene Pflegedienste gebunden.
Quellen: BMG, Stand 04.11.2025; § 37 SGB XI; Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026 und 11.06.2025.
6. Was sich von der Steuer absetzen lässt
Für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt kann sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten ermäßigen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Es zählen nur Arbeitskosten. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers; Barzahlung genügt nicht.
Bitten Sie deshalb um eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sind. Bereits erstattete Beträge sind nicht nochmals ansetzbar. Wie die Regel im konkreten Entsendemodell greift, sollte eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein prüfen. Dieser Abschnitt ersetzt keine Steuerberatung.
Quellen: § 35a EStG, laufender Gesetzestext; Verbraucherzentrale, Stand 11.06.2025.
7. Betreuungskraft, Pflegedienst, Tagespflege, Pflegeheim und Angehörige
Ein direkter Preisvergleich wäre unvollständig, weil die Wege Unterschiedliches leisten. Neutral belegt sind die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und der Eigenanteil im Pflegeheim. Stunden- und Tagessätze von Pflegedienst und Tagespflege sind hier bewusst nicht genannt.
Leistungsbeträge der Pflegekasse 2026
| Leistung | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegesachleistung | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Tages- und Nachtpflege | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
| Vollstationäre Pflege | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
| Pflege durch Angehörige | Pflegegeld siehe Abschnitt 5; Rentenbeiträge für Pflegepersonen sind zusätzlich möglich. | |||
Pflegeheim: der Eigenanteil
Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr lag am 1. Januar 2026 bei 3.245 Euro im Monat. Davon entfielen 1.685 Euro auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten und 1.046 Euro auf Unterkunft und Verpflegung. Der Rest entspricht rechnerisch den Investitionskosten. Die Erhebung wird halbjährlich aktualisiert.
Im Heim sind Unterkunft, Verpflegung sowie Pflege und Betreuung durch ein Team enthalten. Im eigenen Haushalt kommen bei einer Betreuungskraft Kost und Logis sowie gegebenenfalls ein Pflegedienst hinzu. Deshalb folgt aus den Zahlen keine Aussage, welcher Weg günstiger ist. Für die Entscheidungshilfe lesen Sie Wann 24h-Pflege sinnvoll ist.
Quellen: BMG, Stand 04.11.2025; vdek, Stichtag 01.01.2026; Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026.
8. Wie sich Löhne und Leistungen seit 2024 entwickelt haben
Für die Betreuung selbst gibt es keine neutrale Preisreihe. Belegt sind aber wichtige Kostentreiber und Leistungen: Der allgemeine Mindestlohn stieg von 12,41 Euro im Jahr 2024 auf 12,82 Euro im Jahr 2025 und auf 13,90 Euro im Jahr 2026.
Das Pflegegeld stieg zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Bei Pflegegrad 2 waren es 332 statt 347 Euro, bei Pflegegrad 3 573 statt 599 Euro, bei Pflegegrad 4 765 statt 800 Euro und bei Pflegegrad 5 947 statt 990 Euro. Die Beträge gelten 2026 unverändert. Der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim lag Anfang 2026 um 261 Euro oder 9 Prozent über dem Vorjahr.
Quellen: BMAS, Stand 11.11.2025; Verbraucherzentrale, Stand 21.11.2025; vdek, Stichtag 01.01.2026.
9. Was sich 2027 ändert und was nur geplant ist
Der allgemeine Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Stunde. Die Preisangaben der Verbraucherzentrale stammen vom August 2026. Ob diese künftige Anhebung darin bereits berücksichtigt ist, ist nicht belegt. Fragen Sie im Angebot nach möglichen Preisanpassungen.
Eine Pflegereform ist geplant, aber noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt das heutige Recht. Konkrete Entwurfsbeträge werden hier nicht genannt, weil die vorliegenden Sekundärquellen widersprüchlich sind.
Quellen: Bundesregierung, Stand 21.09.2026; BMAS, Stand 11.11.2025.
10. Angebote vergleichen: Fragen, bevor Sie unterschreiben
Ein Angebot ist erst vergleichbar, wenn alle Bestandteile sichtbar sind. Diese Fragen helfen, die Aufstellung ruhig und vollständig zu prüfen.
- Monatspreis: Welche Leistungen und welche Zusatzposten sind darin enthalten?
- Vermittlung: Wie hoch ist die Gebühr, und wann wird sie fällig?
- Anreise: Wer trägt An- und Rückreise?
- Vertretung: Was kostet eine Vertretung bei Urlaub oder Ausfall?
- A1-Bescheinigung: Liegt sie bei Ankunft vor?
- Rechnung: Sind Arbeitskosten getrennt ausgewiesen, und ist Überweisung vorgesehen?
- Vertrag: Wie lang sind Laufzeit und Kündigungsfrist?
- Preisanpassung: Wie werden Änderungen, etwa wegen des Mindestlohns 2027, geregelt?
- Pflegekasse: Was hat sie schriftlich zur Nutzung von Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege gesagt?
Häufige Fragen
Quellen
- Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte, wie geht das legal? Stand 13.08.2026.
- Verbraucherzentrale: Betreuung im Entsendemodell: Bitte nur mit A1-Bescheinigung. Stand 05.08.2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick. Stand 04.11.2025.
- Verbraucherzentrale: Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen im Überblick. Stand 21.11.2025.
- Gesetzgeber: § 37 SGB XI, laufender Gesetzestext.
- Verbraucherzentrale: Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können. Stand 13.08.2026.
- Gesetzgeber: § 35a EStG, laufender Gesetzestext.
- Verbraucherzentrale: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Alles zu Erstgespräch, Vertrag und Rechnung. Stand 11.06.2025.
- Verband der Ersatzkassen: Pressemitteilung zu Eigenanteilen im Pflegeheim. Stichtag 01.01.2026.
- Bundesregierung: Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro erhöht. Stand 21.09.2026.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Einführung und Anpassungen des Mindestlohns. Stand 11.11.2025.
- BMG/BMAS: Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen. Stand 25.11.2025.
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Ihr nächster Schritt
Ein Angebot in Ruhe prüfen
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