Pflegekasse - Leistungen aus der Pflegeversicherung vor dem Hintergrund einer 24h-Betreuung und Pflege

Eine pflegebedürftige Person kann neben dem Pflegegeld auch andere Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann der Pflegebedürftige frei darüber entscheiden, welche Art der Hilfe er wählt.

Weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung sind:

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI

Zu den Pflegesachleistungen zählen Maßnahmen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuung im häuslichen Umfeld. Benötigt eine pflegebedürftige Person hierbei Unterstützung, kann sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dieser muss von der Pflegekasse zugelassen sein.

Es ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad, welche Leistungen durch die Pflegekasse finanziert werden (weitere Infos -> Pflegegrad 24 Stunden Pflege). Die Übernahme der medizinischen Behandlungspflege (SGB V), wie z.B. Insulininjektion oder das Anlegen von Verbänden fällt hier nicht mit rein. Diese wird nach vorheriger ärztlicher Verordnung bspw. durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Dieser rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab1.

Die Leistungen der Pflegekassen für Pflegesachleistungen betragen für:
Pflegegrad 1: 0€ monatlich
Pflegegrad 2: 689€ monatlich
Pflegegrad 3: 1.298€ monatlich
Pflegegrad 4: 1.612€ monatlich
Pflegegrad 5: 1.995€ monatlich

Die Kombination aus Geld- und Sachleistung nach § 38 SGB XI

Beansprucht eine pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nicht vollständig, so wird das Pflegegeld nach § 38 SGB XI anteilig ausgezahlt2.

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht ausführen kann, z.B. bei Urlaub oder Krankheit.

Die Kosten für die Ersatzpflege werden für bis zu sechs Wochen von der Pflegekasse übernommen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Ebenso darf die Ersatzkraft nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sein oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Die Kosten können sich hierbei auf bis zu 1.612€ jährlich belaufen3. Dieser Betrag gilt für alle Pflegebedürftigen von Pflegegrad 2 bis 5.

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Die Kurzzeitpflege wird einmal jährlich für vier Wochen gewährt. Ist die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht gewährleistet (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) kann die pflegebedürftige Person für diesen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Kurzzeitpflege kann jährlich auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden, diese Ausweitung wird auf die Verhinderungspflege angerechnet.

Derzeit werden Kosten in Höhe von bis zu 1.612€ jährlich für die Beanspruchung der Kurzzeitpflege (bis zu 4 Wochen) übernommen. Dieser Betrag gilt ebenfalls nur für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 54.

Die teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) nach § 41 SGB XI

Sollte die häusliche Versorgung nicht ausreichend sichergestellt sein, so kann die pflegebedürftige Person Leistungen aus der teilstationären Pflege in Anspruch nehmen.

Bei Gewährung der teilstationären Pflege werden Kosten der pflegerischen und betreuenden   Maßnahmen sowie die Durchführung der medizinischen Behandlungspflege übernommen. Ebenso beinhaltet die teilstationäre Pflege den Transport des Pflegebedürftigen zu der Einrichtung und wieder zurück.

Die Auszahlungsbeträge liegen derzeit bei:
Pflegegrad 1: 0€ monatlich
Pflegegrad 2: 689€ monatlich
Pflegegrad 3: 1.298€ monatlich
Pflegegrad 4: 1.612€ monatlich
Pflegegrad 5: 1.995€ monatlich

Die vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI

Sollte die ambulante Pflege nicht ausreichend gewährleistet sein, so kann der Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden.

Die Pflegekasse übernimmt nur anteilig die Kosten für die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen sowie für die Behandlungspflege. Das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen.

Für die vollstationäre Pflege gelten folgende Beträge:
Pflegegrad 1: 0€ monatlich
Pflegegrad 2: 770€ monatlich
Pflegegrad 3: 1.262€ monatlich
Pflegegrad 4: 1.775€ monatlich
Pflegegrad 5: 2.005€ monatlich

Die Zahlen der oben gezeigten Tabellen entnehmen Sie auch den Quellen 5 und 6. Im Pflegegrad 1 werden jeweils 125,- Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von der Pflegekasse gezahlt. Die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung kann erfolgen, wenn die ambulante Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht ausreichend sichergestellt ist.

Die Pflegekasse übernimmt nur anteilig die Kosten für die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen sowie für die Behandlungspflege. Das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung sind von der pflegebedürftigen Person zu tragen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ach §45 SGB XI

Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (hierzu zählen psychisch kranke, behinderte oder dementiell erkrankte Menschen) können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Je nach Betreuungsbedarf erhält der Pflegebedürftige den Grundbetrag bzw. den erhöhten Betrag.

Der Grundbetrag liegt derzeit bei 125€ monatlich und kann von allen pflegebedürftigen Personen in Anspruch genommen werden.

Diese Leistung soll, zusätzlich zur pflegerischen Leistung, für eine Betreuung eingesetzt werden, wie z.B. Tages- und Nachtpflege, betreuende Leistungen durch ambulante Pflegedienste, aber auch die Betreuung durch Einzelpersonen im eigenen Haushalt, so dass eine Entlastung der Angehörigen erfolgt.

Nutzt ein Pflegebedürftiger ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig, so kann der nicht genutzte Betrag für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden7.

Anspruch im Rahmen einer häuslichen 24h-Betreuung und Pflege

Wie zu erkennen, können Sie diese Unterstützungen teilweise auch im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung und Pflege Zuhause in Anspruch nehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu näher.

 

Quellenangaben:

1) Sozialgesetzbuch XI, § 36
2) Sozialgesetzbuch XI, § 38
3) Sozialgesetzbuch XI, § 39
4) Sozialgesetzbuch XI, § 42
5) Sozialgesetzbuch XI, § 41
6) Sozialgesetzbuch XI, § 43
7) Sozialgesetzbuch XI, § 45