A1 Bescheinigung für 24 Stunden Pflege aus Osteuropa

Die A1 Bescheinigung ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer eine temporäre Beschäftigung im europäischen Ausland ausübt.

Doch was hat es damit genau auf sich? Sicherlich haben Sie auch schon von dieser Bescheinigung bzw. Formular gehört und fragen sich „Was ist die A1 Bescheinigung?“, wer stellt diese aus, etc. Im Folgenden informieren Sie gerne ausführlich zum A1 Formular bzw. A1 Bescheinigung.

Formular A1: Einsatz im Sozialversicherungsrecht

Die A1-Bescheinigung (vormals E 101) kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Europäischen Gemeinschaften (EG) zum Einsatz.

Grundlegende Verordnungen der A1 Bescheinigung

Die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 02.12.1996 bildet unter anderem die Grundlage dieser sozialversicherungspflichtigen Regelung. Die Verordnung umfasst Regelungen zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zu der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Antragstellung und Ausstellung

Entscheidend dafür, welche Rechtsvorschriften für eine Person gelten, ist primär der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird und zwar unabhängig vom Wohnort der Person oder dem Firmensitz des Arbeitgebers.

Die selbstständige Person oder der Arbeitgeber beantragt die A1-Bescheinigung. Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis durch die entsprechende Bescheinigung A1 festgestellt. Nach der Ausstellung wird sie dem Antragsteller übergeben. So wird sichergestellt, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates (EU) unterliegt. Die A1-Bescheinigung wird nur auf Antrag vom Ausstellerstaat ausgestellt.

Die A1-Bescheinigung findet ebenso im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. des Europäischen Währungsraumes (EWR) ihren Einsatz. Die Bescheinigung wird teilweise zweisprachig ausgestellt, d.h. in der Sprache des Staates, der sie ausstellt, und ggf. in der Sprache des Staates, für den die Bescheinigung benötigt wird.

In Deutschland ist seit Januar 2017 auch eine maschinelle Ausstellung im Einsatz. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz haben Arbeitgeber die Möglichkeit, A1-Bescheinigungen direkt aus ihrem Abrechnungsprogramm zu beantragen. Die ausstellenden Stellen senden bei maschinellen Anträgen die A1-Bescheinigungen innerhalb von ein paar Arbeitstagen maschinell zurück.

A1 Sozialversicherung: Auftraggeber der 24h-Pflegekräfte im Gastland (hier Deutschland) ist von Sozialversicherungspflicht befreit

Mit der A1-Bescheinigung ist es dem jeweiligen Arbeitnehmer möglich, dem Arbeitgeber im Gastland nachzuweisen, dass die Rechtsvorschriften zu sozialer Sicherheit nicht gelten. Somit ist der Arbeitgeber/Auftraggeber im Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit, d.h., in diesem Fall sind keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig.

Für den Arbeitgeber im Heimatland besteht jedoch die Verpflichtung, die Sozialversicherung entsprechend der im Wohnstaat geltenden Formalien durchzuführen.

A1 Bescheinigung Polen

Für polnische Pflegekräfte ist der Ablauf der Antragstellung folgendermaßen:

  • Die Beantragung geschieht durch den polnischen Arbeitgeber der Betreuungskraft, also das entsendende Unternehmen.
  • Das A1-Formular wird durch den polnischen Renten- und Sozialversicherungsträger (ZUS)
  • Die Ausstellung dauert in der Regel ca. 14 bis 30 Tage

Der Vordruck der ZUS ist im Folgenden zu sehen. Unter Punkt 1.2 wird der Nachname der Betreuungskraft eingetragen und unter 1.3 der Vorname. Die Adresse des Auslandseinsatzes (hier die Adresse in Deutschland) wird unter 1.9 festgehalten.

Vordruck eines A1-Formulars
Beispiel einer A1-Bescheinigung

Einen Ausschnitt einer A1 Bescheinigung einer Betreuungskraft, die durch Jacura vermittelt wurde, sehen Sie im Folgenden. Rechts ist die Unterschrift der ZUS zu finden.

Unterschrift durch die ZUS
Nur mit Unterschrift durch die ZUS ist das A1 Formular gültig.

A1 Bescheinigung: Nachträgliche Vorlage ist zulässig

Grundsätzlich sieht das EU-Recht vor, dass die A1-Bescheinigung auch nachträglich beigebracht werden kann. Dazu ist kein exaktes zeitliches Limit bestimmt worden.

Generell gilt: Bei kurzen, nur wenige Tage andauernden Entsendungen (oftmals im Rahmen von Messeterminen oder kleineren Montagearbeiten) kann auf die A1-Bescheinigung verzichtet werden. Somit bietet es sich in diesen Fällen an, vorerst auf den A1 Schein zu verzichten. Das bringt insbesondere dann Erleichterung, wenn sich der Einsatz kurzfristig ergeben hat. Sollte jedoch von den prüfenden Stellen des jeweiligen Beschäftigungsstaates die Vorlage der A1 Entsendebescheinigung eingefordert werden, muss diese im Nachhinein beantragt und vorgelegt werden.

Für Entsendungen im Rahmen einer 24 Stunden Pflege ist es so, dass sich die Einsätze tatsächlich oftmals kurzfristig ergeben und die Bescheinigung ebenfalls nachgereicht wird.

A1 Bescheinigung: Keine Mitführungspflicht

Die o.g. eingeräumte Möglichkeit der nachträglichen Vorlage führt dazu, dass eine ‚Mitführungspflicht‘ des A1-Formulars nicht existiert.

Jedoch ist es nicht auszuschließen, dass es während des Auslandseinsatzes ohne A1-Bescheinigung zu Schwierigkeiten kommen kann. So könnte bspw. der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge sollen umgehend nach dem Recht des Aufenthaltsstaates eingezogen werden. Solche Vorgehensweisen überschreiten aber das rechtlich Zulässige. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass ein Telefonat mit der zuständigen Behörde in der Regel evtl. Probleme aus Welt schafft.

A1 Schein Kosten

Kosten für die A1 Bescheinigung entstehen dem Haushalt in Deutschland bzw. den pflegebedürftigen Personen i.d.R. nicht. Das A1 Formular wird durch den jeweiligen Arbeitgeber im Heimatland beantragt, wo je nach Land ggf. Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Folgen illegaler Beschäftigung

Wir möchten an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass eine illegale Beschäftigung von Pflegepersonal hoch bestraft werden kann. Wird dem Auftraggeber (Angehörige oder pflegebedürftige Person) nachgewiesen, eine Pflegekraft aus Osteuropa illegal zu beschäftigen (Schwarzarbeit), muss mit harten Strafen bspw. für eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis, Hinterziehung von Lohnsteuer, nicht geleistete Sozialabgaben, etc. rechnen.

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Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine rechtliche Beratung vornehmen und für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernehmen können.

Beispiel für den Ablauf aus Sicht pflegender Angehöriger

Frau Meier beauftragt eine in Deutschland ansässige Agentur für Pflegevermittlung mit der Suche nach passendem Personal für eine 24 Stunden Betreuung für ihren pflegebedürftigen Mann. Die deutsche Agentur fordert bei geprüften Partnern in Osteuropa passende Personalvorschläge an. Nach Auswahl der Betreuungskraft wird mit dem Partner in Osteuropa (Unternehmen, bei dem die Betreuungskraft angestellt ist) ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Zudem wird durch dieses Unternehmen das Formular A1 beantragt. Die Betreuungskraft reist bei Frau Meier und ihrem Mann zum Wunschtermin an.

Das A1 Formular für 24h-Betreuungskräfte bei Jacura (A1 Entsendebescheinigung)

Die A1-Bescheinigung wird für alle von uns vermittelten 24h-Betreuungskräfte vom entsendenden Partnerunternehmen beantragt. Nach Ausstellung durch den jeweiligen Ausstellerstaat (z.B. osteuropäische Länder wie Polen, Slowakei, Tschechien, etc.) wird den Haushalten die Bescheinigung zugestellt.

Sie haben noch Fragen zum A1 Formular? Jederzeit gerne – schreiben Sie uns oder rufen direkt an!